Angebot
Aktuelle Themen
- Atmosphärische und funktionelle Beleuchtung (Gestalten mit Licht)
- Umweltgerechte Verwendung von Licht (Lichtverschmutzung)
- Umrüstung auf energieeffiziente LED-Beleuchtung (Verbot der Leuchtstofflampe)
- Kombination von Beleuchtung und Akustik
An wen wir uns wenden
- Bauherren, Architekten und (Fach-) Planer
- Großverbraucher und Kommunen
- Ausführende Unternehmen (Elektriker und Leuchtenhersteller)
Was wir bieten
Beratung
- Grundlagen guter Beleuchtung
- Möglichkeiten von LED-Technologie, Steuerungstechnik und Digitalisierung
- Prüfung der Förderfähigkeit der Umrüstung auf LED-Beleuchtung mit Steuerungstechnik
Beratungsinhalte können an unterschiedliche Wissensstände angepasst und in Form von Hersteller-unabhängigen Fachvorträgen oder Schulungen für Firmen und öffentliche Träger angeboten werden.
Planung
- Beleuchtungsplanung
- Auslegung von Steuerungstechnik
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen
- Erstellung von Machbarkeits- und Umweltstudien
Technische Unterstützung
- Lieferung von Leuchten oder Komponenten ausgewählter Partner
- Baubegleitung bei Installation von Beleuchtung und Steuerungstechnik
- Inbetriebnahme oder Neu-Programmierung von Beleuchtungsanlagen (DALI, Bluetooth, ZigBee, DMX)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die Beziehung zwischen der CoD LED GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern, sofern nicht vom Auftragnehmer in einem Angebot etwas Abweichendes erklärt wurde.
- Die Leistungen des Auftragnehmer erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggeber oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggeber oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- „Auftraggeber“ im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen, die den Auftragnehmer mit den von ihm angebotenen Leistungen beauftragen. Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.
- Auftragsgegenstand, Termine und Zahlungskonditionen sind gesondert zu vereinbaren.
§ 2 Leistungen
- Der Auftragnehmer bietet Technische Unterstützung, Beratung und Schulung zu den Themen Beleuchtung, Steuerungstechnik und Digitalisierung. Das Angebot richtet sich an Unternehmen und Organisationen der Lichtindustrie, Elektroindustrie sowie der Baubranche.
- Die Technische Unterstützung ist eine Leistung gemäß §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag) und umfasst im speziellen die Auslegung von Leuchten (Modul-Treiber-Kombinationen), die Auswahl geeigneter Steuerungstechnik sowie die Überwachung von Installation und Inbetriebnahme von Beleuchtungsanlagen.
- Beratung und Schulung sind Leistungen gemäß §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag). Die Schulungen behandeln die Grundlagen von LED-Technologie, Steuerungstechnik, Digitalisierung und Normung. Die Beratungen decken zusätzlich die Möglichkeiten der Digitalisierung sowie die Vermarktung des Digitalen Zusatz-Nutzens ab.
§ 3 Auftragserteilung
- Eine Leistung gilt als beauftragt, wenn der Auftraggeber ein entsprechendes Angebot des Auftragnehmer annimmt und der Auftragnehmer dies durch Auftragsannahme schriftlich bestätigt. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Messenger Dienst, Mail oder Brief. Die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als in dieser Form angenommen und der Auftrag kommt in der der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Form zustande, wenn der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich (binnen 3 Werktagen) widerspricht.
- Alle Angebote des Auftragsnehmer sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Für die Erstellung eines verbindlichen Angebots durch den Auftragnehmer, wird dem Auftraggeber ein Betrag in Höhe von netto 80 € (zzgl., der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt) in Rechnung gestellt. Bei einer anschließenden Auftragserteilung wird diese verrechnet.
- Der Auftragnehmer ist lediglich für den im Angebot enthaltenen Gültigkeitszeitraum an Auftragsgegenstand, Termine und Zahlungskonditionen gebunden.
- Sofern nicht abweichend erklärt, erlischt das Angebot acht Wochen nach Zugang automatisch.
- Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform (Mail, Messenger Dienst, Brief).
- Eine telefonische Auftragserteilung ist verbindlich, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer Einigkeit über den Auftragsgegenstand, Termine und Zahlungskonditionen erzielen und diese durch den Auftragnehmer in geeigneter Form schriftlich (Mail, Messenger Dienst, Brief) bestätigt werden. Die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als in dieser Form angenommen und der Auftrag kommt in der der schriftlichen Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Form zustande, wenn der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich (binnen 3 Werktagen) widerspricht.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der geschlossene Auftrag, in der der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Form, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmer vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung ersetzt. Mitarbeiter des Auftragnehmer sind nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende schriftliche oder mündliche Nebenabreden zu treffen.
- Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags sowie jede Form der Nebenabrede bedürfen unabhängig von ihrer Form der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch hier die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Messenger Dienst, Mail oder Brief.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vor der Erstellung eines Angebotes alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die Einfluss auf Auftragsgegenstand, Termine und Zahlungskonditionen dieses Angebotes haben.
- Der Auftraggeber erteilt den Auftrag so rechtzeitig, dass der für die Vorbereitung und Ausführung der Leistungserbringung angesetzte Zeitraum nicht mit dem gewünschten Erfüllungstermin kollidiert.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer Zugang zum Ort der Leistungserbringung erhält und die vertragliche Leistung dort beeinträchtigungsfrei erbringen kann.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich erbrachte Leistungen des Auftragnehmer unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) nach Fertigstellung abzunehmen. Teilabnahmen finden nicht statt.
- Erfolgt die Abnahme der erbrachten Leistungen des Auftragnehmer durch Dritte, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Abnahme unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) nach Anzeige der Fertigstellung durch den Dritten erbracht wird.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
- Änderungswünsche, die nach der Abnahme gefordert werden, werden wie ein neuer Auftrag behandelt und separat berechnet.
- Sollte der Auftraggeber Änderungswünsche während eines laufenden Auftrages äußern, so wird, wenn der Änderungswunsch nicht nur unerheblich ist, der Auftragnehmer, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und dem Auftraggeber ein erneutes Angebot unterbreiten. Nimmt der Auftraggeber dieses Angebot nicht an und finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
§ 5 Termine und Fristen
- Für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sind ausschließlich die im Angebot genannten Termine maßgeblich.
- Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber den unter § 4 dieser AGB formulierten Verpflichtungen nachkommt.
- Die Termine und Fristen des Auftragnehmer verlängern sich im gleichen Maße, wie sich der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen im Rückstand befindet.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche (innerhalb von 3 Werktagen) schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) zu unterrichten, sobald er von einem Umstand Kenntnis erhält, der die fristgerechte Fertigstellung eines Auftrags oder einer fristgemäßen Leistung unmöglich macht.
- Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist dem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.
§ 6 Abrechenbare Leistungen
- Jede in Anspruch genommene Leistung des aus den Bereichen Technische Unterstützung, Beratung oder Schulung ist grundsätzlich abrechnungsfähig. Die Höhe der geschuldeten Vergütung orientiert sich an Aufwand und Komplexität der Aufgabe sowie dem Umfang der bereitgestellten Informationen.
- Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Tagessatz von netto 600,00 € für in Anspruch genommene Leistungen des Auftragnehmer berechnet. Lediglich bei einem einmaligen Gesamtaufwand von weniger als vier Stunden pro Tag erfolgt eine stundengenaue Abrechnung zu netto 80,00 €/Stunde. Die Vergütung versteht sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Die Leistungen des Auftragnehmer werden in zwei Stufen in Prozent von den Gesamtkosten des Auftrags abgerechnet:
– 40% nach Auftragserteilung
– 60% bei Abnahme der vertraglichen Leistung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen weitere Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. - Zu den Kosten für in Anspruch genommene Leistungen können zusätzlich noch Kosten für Reisetätigkeit, Unterbringung und bereitgestellte Materialien anfallen. Diese Kosten können vom Auftragnehmer nur in Rechnung gestellt werden, wenn er im Vorfeld mit dem Auftraggeber Einigkeit über Art und Umfang erzielt hat.
- Der Rechnungsbetrag ist fällig 14 Tage nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber. Ein Abzug (Skonto) wird nicht gewährt.
- Unter die Leistungsart
Technische Unterstützung fallen alle Leistungen, bei denen der Auftraggeber die Arbeitsinhalte vorgibt. Diese Leistungsart wird zu den unter § 6 Abs. 2 genannten Konditionen berechnet.
Eine Sonderform der Technischen Unterstützung ist die Inbetriebnahme ordnungsgemäß installierter Beleuchtungsanlagen, bei der sich die Konditionen an der Anzahl der Lichtpunkte orientiert. Bis zu einer Gesamtzahl von 40 Lichtpunkten wird der unter § 6 Abs. 2 genannte Tagessatz berechnet, bei einer höheren Anzahl werden die Kosten pro Lichtpunkt in Rechnung gestellt. Für die Übernahme der Objektbetreuung innerhalb der Gewährleistungszeit des Auftraggeber, wird ein Aufschlag von 100% auf den Rechnungsbetrag erhoben. - Bei der Leistungsart Beratung erhält der Auftraggeber Informationen und Unterstützung zur Definition von Arbeitsfeldern und Prozessen sowie Technologieauswahl und Entwicklung von Geschäftsmodellen. Für diese Leistungsart wird das Doppelte der unter § 6 Abs. 2 genannten Konditionen berechnet.
- Bei der Leistungsart
Schulung
sind die Konditionen nach Auftraggeber, Anzahl der Teilnehmer und Informationstiefe gestaffelt. Diese Leistungsart findet in den Räumen des Auftraggeber oder in vom Auftraggeber zu diesem Zweck bereitgestellten Räumen statt. Bei Fachvorträgen bis 10 Teilnehmern und Schulungen bei Firmen oder gewerblichen Trägern bis 5 Teilnehmern wird der
unter § 6 Abs. 2 genannte Tagessatz
berechnet. Bei Lehrveranstaltungen im schulischen Umfeld bis 10 Teilnehmer wird die Hälfte des unter § 6 Abs. 2 genannten Tagessatzes berechnet.
Der Auftraggeber kann für eine Schulung auch die Bereitstellung von Räumen beauftragen. In diesem Fall werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Teilnehmer, den Räumlichkeiten und der Versorgung (Catering) unterschiedliche Gebühren pro Teilnehmer veranschlagt. In Abhängigkeit von den Vorlaufkosten kann die unter § 6 Abs. 3 genannte Aufteilung der Prozentsätze zwischen Auftragserteilung und Abnahme der Leistung abweichen.
Bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl verdoppelt sich der oben genannte Betrag. Eine Rückerstattung der Gebühren für nicht erschienene Teilnehmer wird nicht gewährt.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
- Die Haftung des Auftragnehmer ist nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
- Die Auftragnehmer haftet - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Mängel der geschuldeten Leistung, sofern diese nicht auf fahrlässige Pflichtverletzung des Auftraggeber zurückzuführen sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmer.
- Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet, beschränkt sich die Haftung für einfache Fahrlässigkeit je Schadensfall auf die Höhe auf die vom Auftragnehmer unterhaltene Haftpflichtversicherungssumme.
- Die Einschränkungen der Haftung dieses § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmer wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Ist eine vom Auftragnehmer im Rahmen der Technischen Unterstützung erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmer nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmer mindern.
- Für Schäden, die unter Berufung auf Informationen des Auftragnehmer aus den Bereichen Schulung und Beratung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur so weit, wie der Auftraggeber nicht hätte erkennen können, dass sein Handeln den Schaden fahrlässig herbeiführt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet einen entdeckten Mangel unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) schriftlich anzuzeigen und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist für die Beseitigung zu setzen. Die Anerkennung der Pflicht zur Beseitigung des Mangels durch den Auftragnehmer bedarf der Schriftform (Mail, Messenger Dienst, Brief).
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Der Beginn der Frist startet 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung, auch wenn die Abnahme bis dahin noch nicht erfolgt ist.
- Beruht der Mangel des Vertragsgegenstands auf einem vom Auftraggeber zu vertretendem Umstand, so wird dieser auf Wunsch des Auftraggeber vom Auftragnehmer beseitigt. Auftragsgegenstand, Termine und Zahlungskonditionen dieses Auftrags werden separat vereinbart.
- Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
- Vorbehaltsware darf nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet werden. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und wir uns bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
- Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für uns verwahren.
- Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich (innerhalb von 3 Werktagen) schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
- Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
- Verweigert der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung die Bezahlung der Vorbehaltsware beziehungsweise des zugehörigen Auftrags, hat der Auftragnehmer das Recht die Vorbehaltsware zurückzufordern oder zu Lasten des Auftraggebers selbst auszubauen, soweit diese noch frei von Rechten Dritter ist.
§ 9 Urheberrecht und Geheimhaltung
- Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erfüllung eines Auftrags überlässt, Dritten nicht zugänglich gemacht und nach Erfüllung des Auftrags zurückgegeben oder, sofern der Auftraggeber dies wünscht, vernichtet werden.
- Unterlagen und Dokumente, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen seiner Leistungserbringung zur Verfügung stellt, dürfen lediglich im Rahmen des zugrundeliegenden Auftrags genutzt und ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmer weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
- Das Nutzungsrecht des Auftraggeber aus dem in Abs. 2 genannten Auftrag ist mit den im Angebot aufgeführten Konditionen abgegolten. Ein weitergehendes Recht hat der Auftraggeber nicht.
- In dem Fall, dass ein Leistungsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Leistungsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Leistungsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Auftragnehmer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder das Leistungsentgelt angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggeber unterliegen den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 5 dieser AGB.
§ 10 Kündigung
- Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.
- Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
- Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmer.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Starnberg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Änderungen dieser AGB oder ihrer Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AGB Regelungslücken enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. Zur Ausfüllung der unwirksamen Regelung oder Regelungslücken gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Regelungslücke gekannt hätten.